§ 45 Abs 1 und 3 Tir BauO (Werbeeinrichtungen, Anzeigeverfahren, Zulässigkeit, Voraussetzungen; einwandfreie technische Ausführung, keine Beeinträchtigung des Ortsbildes; Überragen der Straßenfluchtlinie kein Untersagungsgrund)
VwGH 30.03.2004, 2003/06/0061