§ 107 Abs 1 WRG 1959 (mündliche Verhandlung; wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, Kundmachung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise)
§ 107 Abs 1 WRG 1959 (mündliche Verhandlung; wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, Kundmachung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise)