§ 21a Abs 1 WRG 1959 idF BGBl I 1997/74 (sind öffentliche Interessen nach Bewilligungserteilung nicht hinreichend geschützt, hat Wasserrechtsbehörde zur Erreichung dieses Schutzes die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen, Art und Ausmaß der Wasserbenutung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken)