§ 37 AVG (Ermittlungsverfahren; Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes)
§ 39 Abs 2 AVG (Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, amtswegig zu erfolgende; Mitwirkungspflicht der Partei, Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung; mangelnde Befolgung von Untersuchungsterminen, nicht näher konkretisierte)