§ 66 Abs 4 AVG (Sache des Berufungsverfahrens; Berufung gegen prozessuale Entscheidung, lediglich über verfahrensrechtliche Frage abzusprechen)
VwGH 18.02.2004, 2002/08/0025
Die Beh erster Instanz hat den Antrag der Bf vom 21. 12. 2000 auf Zuerkennung von Notstandshilfe gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Gegenstand des Berufungsverfahrens und der Berufungsentscheidung konnte daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung sein. Die bel Beh hat jedoch über den Antrag der Bf vom 21. 12. 2000 inhaltlich entschieden und diesen gem § 36c Abs 6 AlVG abgewiesen. Damit hat sie gegen § 66 Abs 4 AVG verstoßen, aufgrund dessen „Sache“ des Berufungsverfahrens bei nur prozessualen Entscheidungen der UnterBeh ebenfalls nur die jeweilige verfahrensrechtliche Frage ist (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 891 f, unter E 70 ff zit hg Rsp. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.