§ 1 Abs 1 VStG (Verwaltungsübertretung; gesetzliche Strafdrohung vor Begehung der Tat)
§ 1 Abs 2 VStG (Strafe nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, außer dieses ist bei Erlassung des Bescheides erster Instanz günstiger; Wegfall der Strafbarkeit in diesem Zeitpunkt)