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VwGH 20. 4. 2004, 2004/02/0050 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2005/1021ZfV 2005, 609 Heft 4 v. 5.9.2005

§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Blutprobe; Verwechslung, Überprüfung durch DNA-Untersuchung)

VwGH 20.04.2004, 2004/02/0050

Da der Bf den durch ein Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Sbg festgestellten Blutalkoholgehalt „erheblich in Frage gestellt“ hat, wurde von der Beh erster Instanz ein ergänzendes Gutachten vom Institut für Gerichtsmedizin angefordert, worauf als „Vergleichsmaterial“ zu der dort einliegenden Alkoholblutprobe des Bf bei diesem ein Mundhöhlenabstrich vorgenommen wurde. Als Ergebnis der diesbezügl DNA-Untersuchung stellte das Institut für Gerichtsmedizin fest, dass die erwähnte Blutprobe „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ dem Bf zugeordnet werden könne.

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