§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Nachtrunk; präzise Mengenangaben, keine)
VwGH 20.04.2004, 2004/02/0051
Von einer solchen konkreten Behauptung über die konsumierte Alkoholmenge kann allerdings im Beschwerdefall keine Rede sein, hatte doch der Bf anlässlich der Amtshandlung einen Nachtrunk von „zehn Baccardi-Cola, darunter auch einige doppelte und vierfache“ angegeben; dass dies als „recht konkrete Menge“ zu werten war - so der Bf -, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Dass aber von der bel Beh im Rahmen der Beweiswürdigung über den Grad der Alkoholisierung des Bf zur Tatzeit kein Nachtrunk berücksichtigt wurde, ist auch unter Bedachtnahme auf die diesbezügl Zeugenaussagen schon deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich auch daraus keine konkreten Angaben über den Alkoholkonsum des Bf entnehmen ließen Abweisung.