§ 1 Abs 1 StVO (Straße mit öffentlichem Verkehr; Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen; Zeltfest, Wiese, allgemein zugänglicher Parkplatz)
§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; In Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Ingangsetzen des Motors ausreichend)