§ 94 f Abs 1 lit a Z 3 und lit b Z 2 StVO (Verordnungserlassung, Mitwirkung; Interessensvertretungen; Anhörungspflicht nur bei Umständen die Interessen der Mitglieder bestimmter Berufungsgruppen in spezifischer Weise berühren; keine; Landstraße; Sperre zu bestimmten Zeiten für Bauarbeiten; Beeinträchtigung wie alle anderen Verkehrsteilnehmer)