Art 144 Abs 1 B-VG (Beschwerde, Legitimation keine; subjektive Rechtssphäre einer mit der staatlichen Funktion als Straßenaufsichtsorgan betrauten Person durch Widerruf dieser Betrauung nicht berührt)
§ 97 Abs 1 StVO (Organe der Straßenaufsicht)
§ 97 Abs 2 StVO (Vereidigung der Organe der Straßenaufsicht; Transportbegleitung; Betrauung Privater nicht ausdrücklich vorgesehen; staatliche Funktion, subjektive Rechtssphäre nicht berührt)