§ 14 Oö LdStrG (Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr; Errichtung von baulichen Vorkehrungen mit Zustimmung des Eigentümers; derartige Wände nach Straßenrecht zu beurteilen; keine Anwendung auf vom Grundeigentümer errichtete Mauer)
VwGH 18.11.2003, 2001/05/0244