§ 31 Oö StrG idF LGBl 1993/111 (öffentliche Straße, Bau, behördliche Bewilligung; Auflassung ohne Bewilligung)
VwGH 27.01.2004, 2001/05/0749
Aufgrund der Nov LGBl 1993/111 ist die beabsichtigte Auflassung einer Straße iSd § 31 Abs 1 Oö StrG nicht mehr bewilligungspflichtig. Der Bf kann sich nicht auf Ausführungen im AB zur Stammfassung berufen. Dem Oö StrG ist auch das Erfordernis der bescheidmäßigen Bewilligung von Rekultivierungsmaßnahmen (hins aufgelassener Straßen) nicht zu entnehmen.