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VwGH 26. 3. 2004, 2003/02/0202 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2005/614ZfV 2005, 394 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 40a Abs 4 KFG (Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung; Einrichtung von Zulassungsstellen; namhaft zu machende verantwortliche Person; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, keine)

VwGH 26.03.2004, 2003/02/0202

Im Instanzenzug wurde die Bf schuldig erkannt, sie habe es als von der V Versicherungs-AG, Beratungsstelle W, ZulassungsstellenNr 2..., namhaft gemachte verantwortliche natürliche Person durch näher umschriebene Unterlassungen eine Übertretung gem § 134 Abs 1 KFG iVm § 37 Abs 2 lit e KFG begangen. Unter Hinweis auf § 40a Abs 4 KFG führte die bel Beh aus, die Bf sei von der V Versicherungs-AG als verantwortliche Person (ua auch) für die Zulassungsstelle (KFZ-Zulassung) dieser Versicherung in W namhaft gemacht worden. Sie sei mit B des LH von Krnt vom 12. 11. 1999 zur verantwortlichen Person für den Bereich der im § 1 der Krnt KFZ-ZulassungsstellenV bezeichneten Beh bestellt worden. Dies bedeute, dass sie somit grundsätzlich für Übertretungen in diesem Bereich auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

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