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VwGH 26. 3. 2004, 2003/02/0213 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2005/615ZfV 2005, 394 Heft 3 v. 5.7.2005

§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft, Angabe lediglich der Stadt; Anschluss einer Führerscheinkopie mit Benennung von Kroatien, ausrechender Hinweis)

VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213

Es reicht zwar für die vollständige Beantwortung der Anfrage in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers idR nicht aus, dass die Stadt, nicht jedoch der Staat, in dem der Lenker wohnhaft ist, angegeben wurde. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Bf ihrer Lenkerauskunft auch eine Kopie des Führerscheins des von ihr bekannt gegebenen Lenkers beigelegt hatte, welche hier als integrierender Bestandteil der Auskunft gewertet werden muss. Entgegen der Ansicht der bel Beh ist aus den darin angebrachten Stempeln ohne besondere Mühe der Staat, nämlich „Republika Hrvatska“, also Kroatien, ablesbar. Somit fehlt in der erteilten Lenkerauskunft lediglich die Postleitzahl von Osijek. Dass es in Kroatien mehrere Orte des Namens Osijek gäbe, hat die bel Beh nicht dargetan. Auch aus dem der Gegenschrift nachgereichten Ausdruck aus dem „internet“ (www.expedia.de - Ortssuche) ergibt sich nicht anderes. Deshalb macht die fehlende Postleitzahl allein die Lenkerauskunft nicht unvollständig, weil eine derart geringfügige Erhebung wie die der Postleitzahl einer ansonsten näher und widerspruchsfrei bezeichneten - wenn auch im Ausland gelegenen - Wohnadresse eines namhaft gemachten Lenkers keine „langwierige und umfangreiche Erhebung“ ist. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

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