§ 8 Abs 2 BEinstG idF BGBl I 2001/60 (Kündigung eines begünstigten Behinderten nur mit Zustimmung des Behindertenausschusses; nachträgliche Zustimmung zur Kündigung in besonderen Ausnahmefällen; Interessensabwägung ist vorzunehmen; Prüfung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Abwägung der wirtschaftlichen Situation des begünstigten Behinderten; hier: Ansprüche aus Pensionszuschussvertrag)
VwGH 27.02.2004, 2002/11/0056