§ 30 Abs 1 Oö ROG (Grünland)
§ 30 Abs 2 Oö ROG (ebenso; die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Flächen, die nicht zum Ödland gehören, gesondert zu widmen)
§ 30 Abs 5 Oö ROG (ebenso; nur Bauten und Anlagen, die nötig, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen; Betriebskonzept unter Einbeziehung sämtlicher Anlagen und Bauten; Pferdezucht)