Art 18 Abs 1 B-VG (Legalitätsprinzip; abweichende Regelung in Verfassungsbestimmung des § 2 Abs 2 UOG 1993 ; weiterer Spielraum der Universitäten; öff-rechtlicher Vertrag; unzulässig, soferne Abgrenzung zwischen hoheitlich zu entscheidenden Fragen und im Vertrag zu vereinbarenden Fragen nicht eindeutig)