§ 58 Abs 1 AVG (Inhalt und Form der Bescheide; Identität des Bescheidadressaten muss zweifelsfrei feststehen; es reicht für die Gültigkeit eines Bescheides, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann)
VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088