§ 68 Abs 3 AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen; Wahrung des öffentlichen Wohles; Notwendigkeit und Unvermeidlichkeit zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen; Nachweis einer konkreten Gefährdung, keiner; mängelfreies Verfahren, keines; bewilligte höhere Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zu Testzwecken; Aufhebung von Amts wegen)