§ 53a Abs 1 AVG idF vor BGBl I 1998/158 (nichtamtliche Sachverständige, Gebühren; Anspruch unter den gleichen Voraussetzung und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren; Zuständigkeit der Beh, die den Sachverständigen herangezogen)
§ 53 a AVG Abs 2 idF vor BGBl I 1998/158 (ebenso; Geltendmachung des Anspruches binnen zwei Wochen)