§ 8 Abs 2 ZustG (Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens, unterlassene Mitteilung an die Behörde; Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, Vorrang gegenüber Anschlag an Amtstafel)
§ 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch, ebenso)