§ 2 Abs 1 Z 15 GewO 1994 (Geltungsbereich; Nichtanwendung, ua Betrieb von Fähren [Überfuhren], Gleichsetzung mit „Fährverkehr“ iSd SchifffahrtsG, keine; selbstfahrender Wasserlift)
§ 74 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Begriff, örtlich gebundene Einrichtung die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist; selbstfahrender Wasserlift; Bewilligungsbedürftigkeit, keine)