§ 41 Vlbg RPG (Umlegung von Grundstücken; zur Neugestaltung und Erschließung von Siedlungsgebieten; Begrenzung des Gebietes so, dass Umlegung zweckmäßig durchführbar)
§ 42 Vlbg RPG (ebenso; Einleitung des Verfahrens; Antrag der Gemeinde, Verordnung der Landesregierung)