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VwGH 3. 4. 2003, 2002/05/1521 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2004/920ZfV 2004, 476 Heft 4 v. 6.9.2004

§ 41 Abs 3 Oö BauO (Untersagung der Fortführung einer Bauführung; keine Bindungswirkung hinsichtlich der Bewilligungspflicht des Baues)

VwGH 03.04.2003, 2002/05/1521

Verfehlt ist die Rechtsansicht, mit der rk Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung gem § 41 Abs 3 Oö BauO (B des Bgm der Marktgd Oberkappel vom 23. 1. 2001, bestätigt durch B des Gd-Rates der mitbet Gd vom 30. 4. 2001) sei in bindender Weise über die BewPflicht der hier zu beurteilenden Bauanlage abgesprochen worden. Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der VerwaltungsBeh erstreckt sich nur soweit wie die RK reicht, dh sie erfasst nur den Inhalt des Spruches, nicht aber die E-Gründe (Walter / Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 58 zu § 38 AVG). Die Frage der BewPflicht der Anlage ist daher im BauauftragsVerf selbstständig zu beurteilen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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