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VwGH 24. 4. 2003, 2002/07/0076 (ABFALLWIRTSCHAFT)

JudikaturABFALLWIRTSCHAFTZfV 2004/1114ZfV 2004, 540 Heft 4 v. 6.9.2004

§ 67d Abs 1 AVG idF BGBl I 2001/37 (öffentliche mündliche Verhandlung; ist auf Antrag oder wenn dies der UVS für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen; Umkehrschluss: Entfall der Verhandlung, wenn kein Antrag gestellt wird und UVS dies nicht für erforderlich hält; Voraussetzungen des § 67d Abs 2 müssen nicht auch vorliegen)

§ 67d Abs 2 AVG idF BGBl I 2001/37 (Verhandlung kann entfallen; Voraussetzungen)

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