§ 67d Abs 1 AVG idF BGBl I 2001/37 (öffentliche mündliche Verhandlung; ist auf Antrag oder wenn dies der UVS für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen; Umkehrschluss: Entfall der Verhandlung, wenn kein Antrag gestellt wird und UVS dies nicht für erforderlich hält; Voraussetzungen des § 67d Abs 2 müssen nicht auch vorliegen)
§ 67d Abs 2 AVG idF BGBl I 2001/37 (Verhandlung kann entfallen; Voraussetzungen)