§ 41 Abs 2 TKG (Zusammenschaltung öffentlicher Kommunikationsnetze; Anrufung der Regulierungsbehörde bei Nichtzustandekommen einer Zusammenschaltungsvereinbarung; keine Antragslegitimation bei aufrecht bestehender Zusammenschaltungsvereinbarung)
§ 41 Abs 3 TKG (Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Anordnung der Zusammenschaltung binnen sechs Wochen ab Anrufung)