§ 75 Abs 2 SchifffahrtsG (gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt)
§ 83 Abs 3 SchifffahrtsG (Konzessionsausübung der Schifffahrt nur mit Fahrzeugen in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers; keine Ausübung durch Subunternehmer)
§ 85 Abs 2 Z 3 SchifffahrtsG (Widerruf der Konzession bei Nichtausübung)