§ 54 Abs 1 Gentechnikgesetz idF BGBl I 1998/73 (Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen - GVO - bestehen oder solche enthalten bedarf Genehmigung; Maissaatgut; Feststellungsmängel; nach dem Stand der Technik bei der Herstellung von gentechnisch nicht verändertem Saatgut nicht vermeidbare Verunreinigungen mit GVO machen Saatgut nicht zu einem Erzeugnis nach § 54 Abs 1)