§ 6 Abs 1 Tir BauO (bauliche Anlagen, Seitenabstand gegenüber Grenzen des Bauplatzes; Differenzierung für Gewerbe- und Industriegebiet, Kerngebiet, bestimmte Sonderflächen und das übrige Bauland und andere Sonderflächen; Abstellen auf jeden einzelnen Punkt der Außenhaut; das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 3 m im Gewerbe- und Industriegebiet, mindestens das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter im übrigen Bauland, jedenfalls aber 4 m; Annahme eines Mindestabstandes im landwirtschaftlichen Mischgebiet von 4 m, kein Eingehen auf die Wandhöhe, keine Berechnung des 0,6fachen des lotrechten Abstandes bei einem Rauchfang, der Abgase aus unterirdischem Heizraum ableitet)