§ 40 Abs 1 Stmk BauG (Altbestand, rechtmäßiger Bestand; ausdrückliche Vorschrift über Rechtmäßigkeit bei Errichtung vor 1. 1. 1969; vermuteter Konsens; gilt allgemein nur für den gegenwärtigen Bestand, nach § 40 ebenso, Abstellen auf „bestehende bauliche Anlagen“; alter Holzbau ohne aktuelle Wohnnutzung, zwischenzeitig möglicherweise für Wohnzwecke genutzt; Keusche)
§ 23 Abs 5 lit e Stmk ROG 1974 (Widmungskategorien; Freiland)