§ 5 Abs 1 Z 6 Stmk BauG (Bauplatz, Eignung; rechtlich gesicherte Zufahrt; sofern für die Errichtung der Zufahrt andere verwaltungsbehördliche Bewilligung erforderlich ist, ist rechtlich gesicherte Zufahrt nur nach Erteilung dieser Bewilligung gegeben)
VwGH 26.09.2002, 2000/06/0070