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VwGH 26. 9. 2002, 2000/06/0068 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2004/353ZfV 2004, 196 Heft 2 v. 3.5.2004

§ 3 Abs 1 Grazer AltstadterhaltungsG (GAEG) (Gebäude im Schutzgebiet, Erhaltungspflicht für das Erscheinungsbild; demonstrative Aufzählung, was zum Erscheinungsbild zählt; Vorgärten auch ohne ausdrückliche Nennung erfasst)

VwGH 26.09.2002, 2000/06/0068

Der Bf rügt weiters, dass der angef B den verfahrensggstndl Vorgarten in den Schutzbereich des § 3 Abs 1 GAEG 1980 einbezieht. In der Aufzählung des § 3 Abs 1 GAEG 1980 seien zwar Details der geschützten Gebäude wie Gesime, Balkone, Erker, Durchgänge, Höfe und Einfriedungen, nicht aber Vorgärten aufgezählt. Hätte der G-Geber deren Einbeziehung beabsichtigt, wären - bei der Akribie, die der G-Geber hier an den Tage lege - auch Vorgärten angeführt, auf die sich der Schutz bezieht. In § 3 Abs 2 leg cit werde zur Verdeutlichung und Erweiterung des Schutzumfanges auch auf baul Innenanlagen verwiesen. Eine entspr Best etwa für Vorgärten sei dem G nicht zu entnehmen. Dies lasse den Schluss zu, dass der G-Geber Vorgärten und/oder Vorplätze nicht in den Schutzbereich dieser Norm einbeziehen habe wollen. Der Versuch, im Wege einer extensiven Interpretation die Begriffe „Durchgänge, Höfe und Einfriedungen“ auch auf Vorgärten zu erweitern, käme einer gesetzwidrigen Auslegung gleich.

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