§ 82 Abs 8 KFG 1967 (Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen; Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen; Zulässigkeit der Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage; danach Verpflichtung zur Ablieferung des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln; Feststellung des dauernden Standortes im Inland - keine bloße Tatsachenfeststellung; Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides)