§ 7 Abs 4 FSG (Verkehrszuverlässigkeit; nicht gegeben, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen; bestimmte Tatsachen: Begehung bestimmter, strafbarer Handlungen, nicht aber Verurteilungen wegen dieser Handlungen)
§ 24 Abs 1 Z 1 FSG (Entziehung der Lenkerberechtigung, sofern nicht sämtliche Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind; Berücksichtigung aller Umstände bis zur Bescheiderlassung)