§ 4 Abs 2 lit a Wr KAG (Bedarfsermittlung im Hinblick auf die Errichtung einer Krankenanstalt; Bedarf gegeben, wenn durch die Errichtung der Krankenanstalt die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder wesentlich gefördert wird; wichtigster Indikator: durchschnittliche Wartezeit; bisherige ärztliche Versorgung ausschlaggebend; bei Bedarfsermittlung keine Bindung an Bezirks- oder Gemeindegrenzen; kein Abstellen auf die Bereitschaft der Gebietskrankenkassen und anderer Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zum Abschluss von Kassenverträgen mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt)