§ 2 Abs 1 Tir GVG (land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, Beurteilung nach der Nutzung des Grundstückes; Qualifikation bleibt auch bei Aussetzung dieser Nutzung)
VfGH 14.03.2001, B 1688/98
1. Unzutreffend ist die Auffassung der Bfin, dass jede Art von GenehmigungsVerf gegen Gemeinschaftsrecht verstoße (vgl hierzu EuGH Rs C-302/97 , Konle , Slg 1999, I-3099, Rz 40) und bereits die Unterscheidung in land- und forstwirtschaftl Grundstücke einerseits und Baugrundstücke andererseits „gegen elementare Säulen von EU-Recht verstöße“.