§ 6 Abs 1 lit b Tir GVG (Genehmigungsvoraussetzung, Gewährleistung einer Selbstbewirtschaftung)
§ 6 Abs 6 Tir GVG (Rechtserwerbe von nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörenden Erben oder Vermächtnisnehmer; Versagung bei Umgebungsabsicht; Regelungszuständigkeit der Länder)