§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmebewilligung)
§ 45 Abs 4 StVO (Ausnahmebewilligung zum Parken in einer Kurzparkzone; bei Nachweis eines persönlichen Interesses des Antragstellers, in der Nähe des Wohnsitzes in der Kurzparkzone zu parken; Amtswegigkeit, Mitwirkungspflicht; Anmietung eines Abstellplatzes; Zulassungsbesitzerin mit drei minderjährigen Kindern)