§ 48 Abs 5 StVO (Anbringung der Straßenverkehrszeichen, mehrere Straßenverkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung, maßgebend für Anbringungshöhe unterstes Zeichen, Zusatztafel)
VwGH 18.05.2001, 2000/02/0092
Sind an einer Anbringungsvorrichtung - wie hier - mehr als ein Straßenverkehrszeichen untereinander angebracht, gelten die Maßangaben des § 48 Abs 5 StVO bezügl der Höhenangaben für das unterste Zeichen. Hiebei kommt es nicht auf den unteren Rand der Verbotstafel an, sondern bei untereinander angebrachten Zeichen auf den unteren Rand der untersten Zusatztafel, mit der ein anderes Straßenverkehrszeichen erläutert, eingeschränkt oder erweitert wird. Denn eine solche Zusatztafel steht mit dem Straßenverkehrszeichen inhaltl in Zusammenhang und stellt deshalb einen Bestandteil des Verkehrszeichens dar (vgl VwGH 28.02.1997, 96/02/0255).