§ 20 Abs 1 StVO (Verpflichtung des Lenkers eines Fahrzeuges zur Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, an Fahrzeug und Ladung; auch Lenker von Schienenfahrzeugen, Straßenbahn)
§ 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der von der Behörde angeordneten Höchstgeschwindigkeit; „Behörde“ iS des § 20 Abs 2 ist nicht die Eisenbahnbehörde)