§ 7 Abs 1 letzter Satz StVO (allgemeine Fahrordnung; Geleise von Schienenfahrzeugen, Verbot des Befahrens in Längsrichtung wenn übriger Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet; Bedachtnahme auf Verkehrslage, keine)
VwGH 09.03.2001, 97/02/0132m 0133
Nach VwGH 25.11.1988, 88/18/0212, ist § 7 Abs 1 zweiter Satz StVO nicht so auszulegen, dass ein Befahren der auf beiden Seiten der Fahrbahn befindl Straßengleise schon dann erlaubt ist, wenn sich auch auf dem dazw liegenden Teil der Fahrbahn Fahrzeuge befinden, die iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO durch die Verkehrslage zum Stillstand gebracht werden musste. Der OGH hat in seiner E vom 01.10.1970, 2 Ob 262/70 (ZVR 1971/68), zu § 7 Abs 1 zweiter Satz StVO unter Hinweis auf seine VorJud klargestellt, dass das Verbot des § 7 Abs 1 zweiter Satz StVO nur dann entfällt, wenn die „baul Beschaffenheit“ der Fahrbahn ohne Rücksicht auf die sonstige Verkehrslage das Befahren der Gleise erforderl macht. Bei anderer Auslegung müsste - so der OGH - hingenommen werden, dass die Straßenbahngleise auf der Wiener Ringstraße in weitem Umfang durch Kfz blockiert würden, was dem Sinn der Regelung des § 7 Abs 1 zweiter Satz StVO widerspräche.