§ 89a Abs 2, 2a, 7 StVO (Entfernung von Hindernissen, Kostenvorschreibung; Ladezone, Hinderung der Zufahrt, Besorgnis der Hinderung ausreichend)
VwGH 20.04.2001, 97/02/0251
Somit kommt dem Umstand, dass die V der in Rede stehenden Ladezone auf ein Ersuchen eines bestimmten Unternehmens zurückging, welches - so die Behauptung des Bf - aufgrund seiner wirtschaftl Verhältnisse keine Ladetätigkeit mit Lkws mehr durchführe, keine Bedeutung zu. Dass diese Ladezone - trotz der innerstädtischen Lage - von niemanden in Anspruch genommen wird, behauptet selbst der Bf nicht. Abw.