§ 29b Abs 4 StVO (gehbehinderte Personen; Behindertenausweis; dauernde starke Gehbehinderung; Einschränkung auf solche, die ihre Ursache unmittelbar im Bewegungsapparat haben, keine; Lungenemphysem)
VwGH 23.02.2001, 96/02/0455
Der Bf hat schon in seinem A gem § 29b Abs 4 StVO aber auch in der Berufung gegen den erstinstanzl B darauf verwiesen, es sei aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigung (Lungenemphysem) nicht in der Lage, Wegstrecken von mehr als 300 m zurückzulegen, woraus sich seine „dauernde starke Gehbehinderung“ ergebe. Der medizin AmtsSV hat dazu ledigl ausgeführt, die Behinderung eines längeren Gehens beim Bf beziehe sich auf die nach § 29b StVO „unerhebl Tatsache“ der internist abgeklärten Behinderung des Atem- und Kreislaufsystems (Lungenblähung = Emphysem) und könne daher „nach der derzeitigen Rechtslage“ keine Berücksichtigung finden.