§ 45 Abs 2 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen; Kurzparkzone; auffallender Widerspruch im Antragsvorbringen)
VwGH 23.02.2001, 96/02/0061
Der Bf führte im VerwVerf betr AusnahmeBew nach § 45 Abs 2 StVO einen Zeitaufwand zw „zwanzig und vierzig“ Minuten für das Holen des Fahrzeuges von außerhalb der Kurzparkzone ins Treffen - wofür er (behauptetermaßen) bis zum Fahrzeug an die 400 Meter zurücklegen müsse. Dies steht schon mit der durchschnittl Gehleistung eines Fußgängers in auffallendem Widerspruch. Abw.