AlVG (Arbeitslosengeld, Fortbezug, Valorisierung, Aufhebung durch Verweis auf mit Strukturanpassungsgesetz geänderten § 21 Abs 2 , keine; Redaktionsversehen)
VwGH 18.05.2001, 2000/02/0152
Offenbar aus einem Redaktionsversehen wurde die Verweisung im § 19 Abs 1 AlVG auf § 21 Abs 2 leg cit nicht der durch Art 23 StruktAnpG 1996 gegebenen Rechtslage angepasst. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der G-Geber (bewusst) in den Fällen eines Fortbezuges eine „Valorisierung“ des seinerzeit für die Festsetzung der Lohnklasse ermittelten Entgelts nicht vornehmen wollte. Auch aus den Mat (RV 72 Blg NR 20. GP 235f) ergibt sich dies nicht. Überdies wäre kein sachl Grund erkennbar, warum im Falle des Fortbezuges nach § 19 AlVG eine Vervielfachung des seinerzeitigen Entgeltes nicht, eine Vervielfachung des Arbeitslosengeldes im Falle der Anwendung des § 21 Abs 9 AlVG jedoch schon vorzunehmen wäre.