§ 18 Abs 4 PG (Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes, Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegenüber leiblichen Eltern; Naturalleistungen)
VwGH 21.02.2001, 99/12/0157
Da § 18 Abs 4 PG eine Anrechnung der Ansprüche auf Unterhaltsleistungen eines Stiefkindes gegen die leibl Eltern (also sowohl des leibl Vaters als auch der leibl Mutter) vorsieht und der Unterhaltsanspruch von der leibl Mutter durch Naturalleistungen erfüllt wird, hat die bel Beh diese Unterhaltsleistungen der leibl Mutter vorliegendenfalls in der Form angerechnet, dass die den Anspruch auf Naturalleistungen mit der Höhe des Geldunterhaltsanspruches, u zw konkret mit 2.970,50 S, gleichsam bewertet hat, um eine Anrechnung auf den in Geld festzusetzenden Waisenversorgungsbezug vornehmen zu können. Gegen diese Vorgangsweise bestehen beim VwGH iSd § 18 Abs 4 PG, nach dem eine Anrechnung des Anspruches auf Unterhaltsleistungen, gleich in welcher Form sie erbracht werden, vorgesehen ist, keine sachl Bedenken. Dass ein relevantes wirtschaftl Ungleichgewicht zum Wert der Leistungen bestünde, hat der Bf nicht behauptet. Abw.