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VwGH 30. 5. 2001, 95/08/0189 (SOZIALHILFE)

JudikaturSOZIALHILFEZfV 2002/1267ZfV 2002, 555

§ 10 Abs 1 Wr SHG (Sicherung des Lebensbedarfs, Gewährung von Sozialhilfe, Anrechnung von Pflegegeld auf den Richtsatz der Mutter)

VwGH 30.05.2001, 95/08/0189

Die Bfin wendet sich ausschließl gegen die Anrechnung des ihrer Tochter gewährten Pflegegeldes. Das Pflegegeld habe nach § 1 Wr PflegegeldG den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie mögl die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, eine selbstbest, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Bezugsberechtigt sei daher schon nach dem Wortlaut des G ausschließl die pflegebedürftige Person. Durch den Umstand, dass die Bfin ihrer Tochter pflege, erhalte sie eine geringere Leistung, als sie ihr zustünde, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit allein lebte. Es sei rechtl völlig verfehlt, einen eigenen Anspruch eines Anspruchsberechtigten deshalb zu kürzen, weil ein anderer, zufällig mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger ebenfalls einen eigenständigen Anspruch habe. Nachdem weder in ihrem Anspruch noch im Anspruch ihrer Tochter ausschließl um diese gekümmert, um ihr einen Aufenthalt in einem Heim zu ersparen, der überdies den Staat wesentl mehr kosten würde. Die von der bel Beh vorgenommene Auslegung des SHG würde bedeuten, dass die Bfin einen Teil des Einkommens ihrer Tochter für sich ausgeben müsste.

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