§ 4 Abs 1 Funker-ZeugnisV (Ausstellung eines Funkerzeugnisses auf Antrag, fachliche Befähigung als Voraussetzung)
§ 4 Abs 3 Funker-ZeugnisV (Nachweis der fachlichen Befähigung; praktische Ausbildung und erfolgreiche Prüfung vor der Funkerprüfungskommission)